PEBERES Rechtstipp: Anwaltsinkasso
Verjährungsproblem
Die meisten Forderungen verjähren in der so genannten Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Dabei beginnt die Verjährungsfrist am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und endet demzufolge drei Jahre später am 31.12. Das hat also zur Folge, dass am Ende eines Jahres berechtigte Ansprüche enden können.
Hier gibt es allerdings auch eine Vielzahl von Ausnahmen und besonderen Fristen.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Dass die Verjährungsfrage kompliziert sein kann, wird an folgendem Beispiel erläutert.
Grundsätzlich wird durch Erhebung einer Klage oder eines Mahnbescheides die Verjährung gehemmt. Nach dem Gesetz soll auch bei einer so genannten Streitverkündung die Hemmung eintreten. Eine Streitverkündung liegt dann vor, wenn in einem laufenden Prozess auch gegenüber einem Dritten ein Anspruch eben durch eine solche Streitverkündung geltend gemacht wird.
Hier ist zu beachten: Bei einer Klage oder einem Mahnbescheid kann auch eine unzulässige Klage oder ein unzulässiger Mahnbescheid die Verjährung hemmen.
Bei der Streitverkündung gibt es aber die Besonderheit, dass eine unzulässige Streitverkündung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Verjährung nicht hemmt. Dies kann für den Anspruchsberechtigten zu unangenehmen Überraschungen führen, wenn sich herausstellt, dass der jahrelang mit dem Streitverkündeten betriebene Prozess gar nicht hätte geführt werden brauchen, weil die Forderung trotz der Streitverkündung schon verjährt ist.
Stand: 14.12.2011
Auskunft erteilt:
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Dr. Peter Tuxhorn Rechtsanwalt Haagstraße 14 47441 Moers Phone: (0 28 41) 88 173-0 Telefax: (0 28 41) 88 173-29 tuxhorn@peberes.de |


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